Mütter, die ihr Arbeitspensum reduzieren möchten, können diese Entscheidung erst nach ihrer Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub bekannt geben. Der Vertrag kann zu diesem Zeitpunkt geändert werden. Es kann jedoch sinnvoll sein, mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin vor der Geburt darüber zu sprechen. Das ist eine Frage des Vertrauens.
Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, nach der Geburt eines Kindes einer Reduzierung des Arbeitspensums zuzustimmen. Ist dies beim Betrieb aber möglich, könnte eine solche Ablehnung im Rahmen des Gleichstellungsgesetzes als Diskriminierung der Frauen gelten.
Wer seine Berufstätigkeit ganz aufgeben will, sollte seine Kündigung – zur Wahrung seiner Rechte – auf ein Datum einreichen, das mit dem Ende des Besoldungsanspruchs zusammenfällt. Wird die Kündigung nämlich auf das Datum der Geburt eingereicht, erlischt der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub und Lohnfortzahlung.
Aktualisierung 20.07.2016