Wenn das Kind bei seiner Volljährigkeit noch keine geeignete Ausbildung hat, müssen die Eltern – wenn es die Umstände erlauben – bis zum Abschluss einer Ausbildung für seinen Unterhalt aufkommen, sofern das Kind die Ausbildung innert einer normalen Frist absolviert.
Für sein Kind aufzukommen bedeutet, ihm alles zu geben, was es für seine körperliche, geistige und moralische Entwicklung braucht: Unterhalt, Wohnung, Kleidung, allgemeine Pflege, Gesundheit, Erziehung, Berufsausbildung, Taschengeld usw.
Die Unterhaltspflicht entsteht mit dem Kindesverhältnis. Sie steht also nicht mit der elterlichen Sorge, der Obhut, dem Besuchsrecht und – während der Minderjährigkeit des Kindes – dem persönlichen Verkehr zwischen den Interessierten im Zusammenhang. Ist ein Elternteil verstorben oder hat der Vater das Kind nicht anerkannt, fällt die Unterhaltspflicht ganz dem anderen Elternteil zu.
Wenn die Eltern nicht verheiratet beziehungsweise getrennt oder geschieden sind, wird der Unterhaltsbeitrag des nicht sorgeberechtigten Elternteils im Allgemeinen in einer Vereinbarung festgelegt. Diese muss, wenn alles gütlich geregelt wird, von der KESB genehmigt werden; wird die Vereinbarung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens getroffen, ist sie vom Gericht zu genehmigen.
In Patchworkfamilien hat der Stiefelternteil keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind des Partners oder der Partnerin. Die Eheleute sind jedoch verpflichtet, sich gegenseitig bei der Unterhaltspflicht der vor ihrer Ehe geborenen Kinder zu unterstützen.
Aktualisierung 08.08.2016