Die Erben und Erbinnen werden im Gesetz ausdrücklich festgelegt. Es handelt sich dabei um die Personen, die erben, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung verfasst hat, das heisst:
- der/die überlebende Ehepartner/in oder der/die überlebende eingetragene Partner/in der verstorbenen Person
- die Familienmitglieder der verstorbenen Person, das heisst:
- ihre Kinder und Grosskinder
- ihre Geschwister, Nichten und Neffen
- ihre Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins
- der Kanton und die letzte Wohngemeinde der verstorbenen Person, wenn es keine Erben und Erbinnen gibt.