Von der Geburt des Kindes an sind Sie als Eltern für seine Erziehung und seinen Schutz verantwortlich. Für sein Kind aufzukommen bedeutet, ihm alles zu geben, was es für seine körperliche, geistige und moralische Entwicklung braucht: Unterhalt, Wohnung, Kleidung, allgemeine Pflege, Gesundheit, Erziehung, Berufsausbildung, Taschengeld usw.
Ob Sie als Eltern verheiratet sind oder nicht, ob Sie nun zusammen wohnen oder nicht – als Eltern stellen Sie gemeinsam den Unterhalt Ihres Kindes sicher.
Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert von der Geburt bis zur Mündigkeit des Kindes. Wenn das Kind bei seiner Mündigkeit jedoch noch keine geeignete Ausbildung hat, müssen die Eltern bis zum regulären Abschluss einer Ausbildung für seinen Unterhalt aufkommen.
Wenn die Eltern nicht verheiratet beziehungsweise getrennt oder geschieden sind, wird der Unterhaltsbeitrag des nicht sorgeberechtigten Elternteils im Allgemeinen in einer Vereinbarung festgelegt. Diese muss von einer Behörde genehmigt werden. Das kann die Kindesschutzbehörde sein, wenn alles gütlich geregelt wird, oder ein/e Richter/in, wenn die Vereinbarung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens getroffen wird.
Das Gesetz sieht keine Methode zur Berechnung des Unterhalts vor, der vom nicht sorgeberechtigten Elternteil des Kindes geschuldet wird. Es legt aber die Kriterien fest, die bei seiner Festsetzung zu berücksichtigen sind:
Im Wallis wurde der Durchschnittsbetrag pro Kind 2010 wie folgt festgelegt:
Alter |
Ein Kind |
Zwei Kinder |
Drei Kinder |
1 - 6 Jahre |
1'500.- |
1'220.- |
1'050.- |
7 - 12 Jahre |
1'350.- |
1'190.- |
1'060.- |
13 - 18 Jahre |
1'480.- |
1'309.- |
1'170.- |
Sobald der Betrag pro Kind festgelegt ist, wird er durch zwei geteilt, womit der Beitrag des nicht sorgeberechtigten Elternteils feststeht.
Diese Methode gilt nur für Durchschnittsgehälter und wird an die jeweiligen Einkommen der Eltern angepasst. Die Richter haben in diesem Bereich einen grossen Handlungsspielraum.