Bei einer Scheidung befindet das Gericht über die Massnahmen, die zum Wohle des Kindes zu treffen sind. Die Eltern können allerdings eine Einigung treffen, die sie dem Gericht unterbreiten. Die wichtigsten zu regelnden Punkte betreffen die Obhut des Kindes, das Besuchsrecht und den Unterhaltsbeitrag.
Seit dem 1. Juli 2014 gilt grundsätzlich die gemeinsame elterliche Sorge. Das bedeutet konkret, dass die Eltern die wichtigen Entscheidungen in Bezug auf ihr Kind (z.B. Ausbildung, Religion, Gesundheit, Vermögensverwaltung) gemeinsam treffen. Über alltägliche Angelegenheiten (Freizeitgestaltung, Ernährung, Kleidung usw.) oder dringliche Angelegenheiten kann hingegen derjenige Elternteil, der das Kind betreut, allein entscheiden. Dasselbe gilt, wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist.
Wenn das Kindeswohl es erfordert, kann das Gericht die elterliche Sorge jedoch nur einem Elternteil zuweisen.
Bei einer Scheidung kann die Obhut des Kindes einem Elternteil oder alternierend zugewiesen werden. Die Beziehung und der Kontakt zu demjenigen Elternteil, das nicht die Obhut innehat, ist sowohl ein Recht des Kindes als auch dieses Elternteils (Besuchsrecht, Korrespondenz, Ferien usw.). Die Unterhaltspflicht des Kindes obliegt beiden Elternteilen. Der von jedem Elternteil geschuldete Unterhaltsbeitrag muss in einer Vereinbarung über die Aufteilung der Alimente festgelegt werden. Dabei ist den Bedürfnissen des Kindes und der finanziellen Situation der Eltern Rechnung zu tragen.
Das Gesetz sieht vor, dass das Kind beim Scheidungsverfahren seiner Eltern angehört wird. Hierzu kann ein Beistand verlangt werden. Das Kind kann die Anhörung verweigern. Die Anhörung eines Kindes muss in geeigneter Weise durchgeführt werden.
Es kann vorkommen, dass sich neue Tatsachen ergeben, wodurch die vom Gericht erlassene Lösung ungeeignet wird. In einem solchen Fall können die Eltern eine Änderung des Scheidungsurteils beantragen.
Aktualisierung 19.09.2018