Ambulant, zuhause, im Spital oder in einem Pflegeheim von Ärzten/Ärztinnen, Chiropraktikern/Chiropraktikerinnen oder Personen, die eine Leistung auf ärztliche Verordnung erbringen, durchgeführte Untersuchungen und Behandlungen;
Von einem Arzt oder einer Ärztin angeordnete Analysen und verschriebene Medikamente und Geräte;
Beteiligung an den Kosten von Badekuren, die von einem Arzt oder einer Ärztin verschrieben wurden;
Von einem Arzt oder einer Ärztin durchgeführte oder verschriebene Rehabilitationsmassnahmen;
Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung im Spital;
Beteiligung an den Transport- und Rettungskosten.
Seit 2012 werden alternativmedizinische Leistungen wie anthroposophische Medizin, Homöopathie, Neuraltherapie, Phytotherapie und traditionelle chinesische Medizin vergütet, wenn die Behandlungen von FMH-Ärzten und -Ärztinnen erbracht werden, die über eine spezifische Ausbildung im betroffenen Bereich verfügen.
Die Kosten gewisser Massnahmen der medizinischen Prävention, die von einem Arzt oder einer Ärztin verschrieben oder durchgeführt werden, werden unter bestimmten Voraussetzungen von der Krankenversicherung übernommen: Untersuchungen Neugeborener und von Kindern im Vorschulalter, gynäkologische Untersuchungen, Mammographien, Impfungen usw.
Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft;
Entbindung zuhause, im Spital oder in einer teilstationären Einrichtung sowie Unterstützung durch einen Arzt, eine Ärztin, eine Hebamme oder einen Geburtshelfer;
Beitrag an einem Geburtsvorbereitungskurs, der von einem Arzt, einer Ärztin, einer Hebamme oder einem Geburtshelfer geleitet wird;
Stillberatung durch eine Hebamme, einen Geburtshelfer oder eine Pflegefachperson.
Bei einem Schwangerschaftsabbruch übernimmt die Versicherung die gleichen Leistungen wie im Krankheitsfall.
Die Zahnpflegekosten werden von der Krankenversicherung im Allgemeinen nicht übernommen.
Aktualisierung 11.10.2016