Die Hausratsversicherung deckt lediglich die Vermögenswerte ab, die der versicherten Person und ihrer Familie gehören.
Die Haftpflichtversicherung deckt die Schäden der versicherten Person und aller Personen, die mit ihr im gleichen Haushalt leben, ab.
In Sachen Sozialversicherungen vernachlässigt die Gesetzgebung das Konkubinat. Es wird die individuelle Situation jedes Konkubinatspartners berücksichtigt.
Die Krankenversicherung ist persönlich.
Unfallversicherung: Jeder Konkubinatspartner ist individuell versichert. Im Todesfall hat die oder der Hinterbliebene keinen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. Die Kinder erhalten eine Waisenrente.
AHV/IV: Der andere Konkubinatspartner muss sich bei der Ausgleichskasse anmelden. Im Todesfall hat sie oder er keinen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. Die Kinder erhalten eine Waisenrente. Nach der Pensionierung erhalten die Konkubinatspartner zwei einfache AHV-Renten, was vorteilhafter sein kann als bei einem verheirateten Paar. Die AHV-Rente der beiden Ehepartner zusammen darf nämlich höchsten 150 % einer maximalen Einzelrente betragen.
Berufliche Vorsorge: In der Regel anerkennen die Versicherungen einzig die Ehefrau/den Ehemann, die Verwandten in aufsteigender Linie und die Nachkommen als Begünstigte.
Arbeitslosenversicherung: Kommt ein Konkubinatspartner für den Unterhalt des anderen Partners oder der eigenen Kinder auf, erhält er oder sie bei Arbeitslosigkeit die gleiche Unterstützung wie eine verheiratete Person mit Familie.
Um unverheiratete Paare nicht zu bevorteilen, wird bei der Berechnung der Sozialhilfeleistungen die tatsächliche Situation berücksichtigt. Das Budget darf also nicht höher sein als jenes eines Paares oder einer Familie in ähnlichen Lebensumständen.
Aktualisierung 02.05.2016