Letztwillige Verfügungen sind dem Gemeindegericht des Wohnorts der verstorbenen Person abzuliefern – auch jene, welche die Hinterbliebenen als ungültig erachten. Notariell beglaubigte Testamente werden automatisch an das Gemeindegericht weitergeleitet. Der Gemeinderichter bzw. die Gemeinderichterin muss das Testament innerhalb eines Monats in Gegenwart der Erben und Erbinnen eröffnen.
Einen Monat nach der Testamentseröffnung können die Erben und Erbinnen vom Gemeindegericht einen Erbschein verlangen. Mit dieser Bescheinigung können sie sich bei Banken, Versicherungen, Behörden usw. als Erben und Erbinnen ausweisen, wenn sie über den Nachlass verfügen wollen.
Ein öffentliches Inventar wird empfohlen, wenn vermutet wird, dass die verstorbene Person noch nicht bekannte Schulden hinterlassen hat. Damit kann festgestellt werden, ob der Nachlass angenommen werden kann, da solvent, oder ob er ausgeschlagen wird, weil er mehr Schulen als Vermögenswerte enthält.
Im Wallis ist das Gesuch um Errichtung eines öffentlichen Inventars innerhalb eines Monats seit Kenntnis des Todes an das Bezirksgericht des Wohnorts der verstorbenen Person zu richten.
Reagieren die Erben und Erbinnen nicht, so bedeutet dies, dass sie das Erbe so annehmen, wie es ist.
Eine Ausschlagung von Erbschaft und Vermächtnis ist innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis des Todes möglich. Die Ausschlagung ist unbedingt und vorbehaltslos, das heisst sie ist endgültig und kann nicht an Bedingungen geknüpft werden. Sie ist an das Bezirksgericht zu richten.
Gibt der Tod einer Person Anrecht auf eine Witwen- bzw. Witwerrente oder auf eine Waisenrente, müssen die betroffenen Personen ihre Rechte unverzüglich geltend machen und bei der Ausgleichskasse ein Formular beantragen.
Der Tod eines Rentners oder einer Rentnerin muss sofort der Ausgleichskasse gemeldet werden, damit diese die Auszahlung der Renten einstellt. Andernfalls wird von den Erben und Erbinnen eine Rückzahlung verlangt werden.
Aktualisierung 26.04.2016