An erster Stelle stehen gemäss der gesetzlichen Erbfolge der überlebende Ehegatte bzw. die überlebende Ehegattin oder der/die überlebende eingetragene Partner/in sowie die Nachkommen wie Kinder, Enkel und Urenkel.
Fehlt dieser Stamm, erben die Eltern und deren Nachkommen. Wenn auch keine Eltern und Nachkommen der Eltern existieren, so erben die Grosseltern und deren Nachkommen.
Gibt es gar keine Verwandten, fällt die Erbschaft ganz dem Staat zu.
Für Patchwork-Familien gilt genau das gleiche System. Damit die Kinder des Partners oder der Partnerin im Todesfall also erben, muss eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) zu ihren Gunsten verfasst werden.
Konkubinatspartner/innen erben nichts, da sie nicht als gesetzliche Erben gelten.
Der Pflichtteil ist ein Teil der Erbschaft, der den Nachkommen, den Eltern, dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin zusteht. Dieser Pflichtteil kann ihnen auch nicht mit einem Testament entzogen werden. Das Schweizer Recht sieht nämlich vor, dass man beim Verfassen eines Testaments seine Verpflichtung, für die materielle Zukunft der Angehörigen zu sorgen, nicht umgehen kann.
Aktualisierung 26.04.2016