Wird ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.
Sind die Eltern des Kindes nicht verheiratet, muss der Vater das Kind anerkennen, damit ein Kindesverhältnis zum Vater entsteht. Die Vaterschaftsanerkennung kann vor oder nach der Geburt des Kindes erfolgen. Sie ist auf dem Zivilstandsamt vorzunehmen. Wenn der Vater das Kind nicht anerkennt, wird automatisch eine Beistandschaft eingesetzt.
Sobald die Vaterschaft begründet ist, treten die Wirkungen des Kindesverhältnisses ein: Unterhaltspflicht, Besuchsrecht, Informationsrecht, gegenseitiges Erbrecht und gegenseitige Unterstützungspflicht.
Durch Adoption entsteht ein Kindesverhältnis ohne biologische Verbindung zwischen den Eltern und dem Kind.
MiAktualisierung 08.08.2016