Ein befristeter Mietvertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Dauer.
Ein unbefristeter Mietvertrag endet, wenn eine der beiden Parteien den Vertrag kündigt.
Der/die Mieter/in muss den Vertrag unbedingt schriftlich, am besten eingeschrieben, kündigen. Siehe unter Dokumente nebenan, Beispiel Kündigungsbrief. Das Kündigungsschreiben muss von beiden Partnern unterzeichnet werden, auch wenn nur einer von ihnen Mieter/in ist.
Der/die Vermieter/in muss zwingend das amtliche Formular des Kantons verwenden, das bei der kantonalen Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse erhältlich ist. Siehe unter Links gegenüber. Er/sie muss es beiden Partnern (in zwei unterschiedlichen Briefen) getrennt zustellen.
Die Kündigung ist gültig, wenn sie Form, Fristen und die im Vertrag oder im Gesetz vorgesehenen Bedingungen einhält.
Liegen ausserordentliche Gründe vor, kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung der im Vertrag vorgesehenen Bedingungen gekündigt werden, beispielsweise:
Vertragsverletzung durch die Mieter/innen;
Mietrückstand;
Konkurs der Mieter/innen;
Unmöglichkeit, die Wohnung zu nutzen;
Tod der Mieter/innen.
Verlässt der/die Mieter/in frühzeitig die Wohnung, wird er/sie aus dem Vertrag entlassen, wenn:
er/sie einen Nachmieter oder eine Nachmieterin findet;
diese Person zahlungsfähig ist;
diese Person bereit ist, den Mietvertrag unter denselben Bedingungen zu übernehmen;
keine vernünftigen Gründe vorliegen, aus denen der/die Vermieter/in diese Person ablehnen könnte.
Aktualisierung 01.01.2011