Zur elterlichen Sorge gehören Entscheidungen in Bezug auf die Ausbildung und Pflege des Kindes, seine Vertretung und die Verwaltung des Kindesvermögens. Mit der elterlichen Sorge werden die Eltern dazu verpflichtet, gemeinsam für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu sorgen.
Die elterliche Sorge wird bis zur Volljährigkeit des Kindes ausgeübt, ist aber nicht uneingeschränkt. Die Eltern müssen dem Kind nämlich auch ermöglichen, sein Leben je nach Alter und Reife nach seinen eigenen Vorstellungen zu gestalten. Bei der beruflichen Orientierung beispielsweise müssen die Eltern die Wünsche ihres Kindes berücksichtigen.
Verheiratete Eltern haben automatisch die gemeinsame elterliche Sorge. Unverheiratete Eltern müssen auf dem Zivilstandsamt gleichzeitig mit der Kindesanerkennung eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge einreichen. Wird diese Erklärung nach der Anerkennung eingereicht, ist sie an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz des Kindes zu richten.
Das Recht der elterlichen Sorge wurde am 1. Juli 2014 geändert. Seither gilt bei einer Scheidung grundsätzlich die gemeinsame elterliche Sorge.
Siehe unter Dokumente nebenan, Unter der Lupe – Elterliche Sorge.
Aktualisierung 08.08.2016