Das Gesetz legt aber die Kriterien fest, die für die Berechnung der Unterhaltspflicht zu berücksichtigen sind: Bedarf des Kindes, Mittel der Eltern, Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie Beteiligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils an der Kinderbetreuung.
Zur Bestimmung der Höhe des Betrags richtet sich das Wallis im Allgemeinen nach der sogenannten «Zürcher Tabelle», die aufgrund der geringeren Lebenshaltungskosten im Wallis um 30% tiefer angesetzt wird. Daraus ergeben sich folgende Zahlen:
2010 – Kosten pro Kind im Wallis gemäss Zürcher Tabelle:
Alter |
Ein Kind |
Zwei Kinder |
Drei Kinder |
1-6 Jahre |
1'500.- |
1'220.- |
1'050.- |
7-12 Jahre |
1'350.- |
1'190.- |
1'060.- |
13-18 Jahre |
1'480.- |
1'309.- |
1'170.- |
Sobald der Betrag pro Kind feststeht, wird er durch zwei geteilt, womit der Unterhaltsbeitrag des nicht sorgeberechtigten Elternteils feststeht.
Diese Methode gilt nur für Durchschnittsgehälter. Er wird an die jeweiligen Einkommen der Eltern angepasst. Das Gericht hat in diesem Bereich einen grossen Handlungsspielraum.
Aktualisierung 06.12.2016