Viele Adoptionsvoraussetzungen sind im Schweizerischen Zivilgesetzbuch festgelegt. Das Walliser Gesetz seinerseits regelt das Verfahren und die Zuständigkeiten in Sachen Adoption.
Für die Adoption eines Kindes müssen einige allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein:
Ehepaare müssen fünf Jahre verheiratet sein oder das 35. Altersjahr vollendet haben;
eine Ehefrau kann das Kind ihres Ehemannes bzw. ein Ehemann das Kind seiner Ehefrau adoptieren, wenn sie seit mindestens fünf Jahren verheiratet sind;
eine unverheiratete Person darf allein adoptieren, wenn sie das 35. Altersjahr vollendet hat.
Ein Kind kann adoptiert werden, wenn die künftigen Adoptiveltern es mindestens ein Jahr lang gepflegt und für seine Erziehung gesorgt haben. Zudem müssen alle Umstände erlauben, dass die Begründung eines Kindesverhältnisses dem Wohl des Kindes dient, ohne dass dabei eventuelle andere Kinder der Adoptiveltern benachteiligt werden.
Das Kind erhält die Rechtsstellung als Kind seiner Adoptiveltern.
Das bisherige Kindesverhältnis erlischt.
Dem Kind kann ein neuer Vorname gegeben werden.
Ein minderjähriges Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht seiner Adoptiveltern.
Aktualisierung 08.08.2016